Detailänderung der Richtlinie UZ 49 Nachhaltige Finanzprodukte
Bei der Richtlinie des Österreichischen Umweltzeichens für Nachhaltige Finanzprodukte (UZ 49) erfolgt eine Detailänderung im ersten Halbjahr 2025.
Hier finden Sie die aktuelle Version dieser Richtlinie.
Hintergrund zur Detailänderung
Die aktuelle Richtlinie des Österreichischen Umweltzeichens UZ 49 für Nachhaltige Finanzprodukte gilt seit Jahresbeginn 2024. Die Richtlinie wurde vom Umweltzeichen-Beirat mit Anforderungen zur Taxonomiekonformität für Fondsprodukte beschlossen, die derzeit optional anwendbar sind. In der Richtlinie ist (auf Seite 23/24) fixiert, dass dieses Kriterium im ersten Halbjahr 2025 einer Evaluierung unterzogen, ggf. adaptiert und ab 1.1.2026 obligatorisch anwendbar wird. Dazu braucht es im Juni 2025 einen Beschluss im Umweltzeichen-Beirat über eine Detailänderung der Richtlinie.
Evaluierung
Aus diesem Grund erfolgt aktuell im Auftrag des BMK eine extern durchgeführte, umfassende Analyse zur Taxonomiekonformität von Nachhaltigkeitsfonds. Die Ergebnisse dieser Studie - die verschiedene Fondstypen, mit und ohne Zertifizierungen aus verschiedenen europäischen Regionen untersucht - wurden bei einem Fachausschuss am 7. April präsentiert.
Fachausschuss
Dieser Fachausschuss fand am Montag, 7. April 2025 von 13:00 bis 15:30 im Verein für Konsumenteninformation (VKI), Impuls:Halle, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien ausschließlich in Präsenz statt.
Dort wurde auf Basis der Studienergebnisse auch diskutiert, ob und wie die Anforderungen zur Taxonomiekonformität von UZ 49-Fonds geändert werden müssen.
Der Bericht zum Fachausschuss findet sich hier zur Nachlese.
Hinweis
Dieser Fachausschuss diente nur der Detailänderung der Anforderungen zur Taxonomiekonformität von Fondsprodukten – dementsprechend ist er auch nur für jene Lizenznehmer:innen des UZ 49 relevant, für die das Kriterium 2.3.5 der Richtlinie „Anforderungen im Bereich Taxonomie (EU Verordnung 2020/852)“ von Bedeutung ist (also z.B. Fonds, fondsgebundene Lebensversicherungen, Zertifikate,..).
Finanzprodukte aus dem Spar-, Giro-, Kredit- oder Green Bond-Bereich sind nicht von der anstehenden Änderung betroffen.
Finaler Vorschlag: Möglichkeit zur Stellungnahme
Der finale Vorschlag zur Detailänderung der Richtlinie UZ 49, um die Bestimmungen im Hinblick auf die Taxonomie anzupassen, wurde am 20. Mai 2025 veröffentlicht:
- Eine Version, die alle vorgeschlagenen Änderungen hervorhebt (Änderungsmodus): Download
- Eine Version zur besseren Lesbarkeit ohne Nachvollziehbarkeit der Änderungen: Download
- Die Studie zur Taxonomiekonformität des Fondsmarkt von The Value Group (2025) im Auftrag des BMLUK: Download
Die Möglichkeit zur schriftlichen, offiziellen Stellungnahme besteht bis spätestens 4. Juni 2025. Schicken Sie diese bitte an: [email protected]
Diese Stellungnahmen werden dem Umweltzeichen-Beirat vor seiner Sitzung am 25. Juni seitens VKI gesammelt kenntlich gemacht, damit der Beirat im bestmöglichen Wissen eine Entscheidung über die Detailänderung treffen kann.